Art 50 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Stand: 02.10.2026
Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann ein Rechtsbehelf nur nach dem Verfahren eingelegt werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 64 mitgeteilt hat.