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EuGüVO

Art 50 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Stand: 02.10.2026

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann ein Rechtsbehelf nur nach dem Verfahren eingelegt werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 64 mitgeteilt hat.

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