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Art 2 EuGüVO — Zuständigkeit für Fragen des ehelichen Güterstands innerhalb der Mitgliedstaaten

EuGüVO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen des ehelichen Güterstands.