Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 58 Keine Stempelabgaben oder Gebühren

Stand: 02.10.2026

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

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