Gesetze / Ethikratgesetz

EthRG

§ 6 Arbeitsweise

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EthRG/6#abs-1 (1) Der Deutsche Ethikrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EthRG/6#abs-2 (2) Der Deutsche Ethikrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EthRG/6#abs-3 (3) Der Deutsche Ethikrat kann Arbeitsgruppen einsetzen und Gutachten durch dritte Personen erstellen lassen.

§ 5 § 7