Gesetze / Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten

EltZSoldV

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird.

§ 6 § 7a