Gesetze / Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten

EltZSoldV

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird.

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