Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung
ErzGleichVAnlage 4 (zu § 4 Absatz 1) - Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten HzE
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 4 ErzGleichV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.