Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung

ErzGleichV

§ 6 Übergangsvorschriften

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendeten Qualifizierungsmaßnahmen sind die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung geltenden Rahmenvorgaben für eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg sowie für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über die Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten vom 18. August 2009 (ABl. MBJS S. 307) zugrunde zu legen.

§ 5 § 7