Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung

ErwSchLV

§ 3 Warteliste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErwSchLV/3#abs-1 (1) Schulen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 fallen, und Schulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, die nicht zugleich unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 fallen, können bis zu dem in § 2 genannten Termin ebenfalls die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen; sie werden in eine Warteliste aufgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErwSchLV/3#abs-2 (2) Soweit die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung an den antragsberechtigten Schulen nicht ausgeschöpft sind, kann auch an den nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b jeweils größten Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden.

§ 2 § 4