§ 53 Gebühren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/53#abs-1 (1) Gebühren für nach § 4 erstreckte Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die vor dem 1. Mai 1992 fällig geworden sind, sind nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/53#abs-2 (2) Ist eine Gebühr, die ab dem 1. Mai 1992 fällig wird, bereits vor diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Gebührensätzen wirksam entrichtet worden, so gilt die Gebührenschuld als getilgt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 53 ErstrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 15.04.2004 – 10 W (pat) 47/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.