§ 53 Gebühren
Stand: 10.06.2019
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- BPatG, 15.04.2004 – 10 W (pat) 47/01Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/53#abs-1 (1) Gebühren für nach § 4 erstreckte Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die vor dem 1. Mai 1992 fällig geworden sind, sind nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/53#abs-2 (2) Ist eine Gebühr, die ab dem 1. Mai 1992 fällig wird, bereits vor diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Gebührensätzen wirksam entrichtet worden, so gilt die Gebührenschuld als getilgt.