Gesetze / Erstreckungsgesetz ErstrG § 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes Stand: 10.06.2019 Bund Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.