Gesetze / Erstreckungsgesetz

ErstrG

§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.

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