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§ 35 ErstrG — Anwendung des Warenzeichengesetzes

Erstreckungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.