Gesetze / Ersatzbaustoffverordnung
ErsatzbaustoffV§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung
Stand: 01.08.2023
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- VG Frankfurt (Oder), 19.10.2021 – 5 L 295/21Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/4#abs-1 (1) Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat eine Güteüberwachung durchzuführen. Die Güteüberwachung besteht aus:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/4#abs-2 (2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/4#abs-2a (2a) Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine nach § 13a anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung im Sinne der Absätze 1 und 2 beauftragen. Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/4#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 bedarf Gleisschotter in einer Körnung ab 31,5 Millimeter keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 in Gleisbauwerken wieder eingebaut wird. Der Wiedereinbau als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 im Gleisbauwerk bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/4#abs-4 (4) Anforderungen an die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften von mineralischen Ersatzbaustoffen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.