Gesetze / Ersatzbaustoffverordnung
ErsatzbaustoffV§ 13a Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften, Widerruf
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/13a#abs-1 (1) Der Betrieb einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe bedarf einer Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Güteüberwachungsgemeinschaft ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde beteiligt jeweils die zuständigen Behörden der Länder, in deren Zuständigkeitsbereich die Güteüberwachungsgemeinschaft tätig ist oder antragsgemäß beabsichtigt, tätig zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/13a#abs-2 (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn nachgewiesen wurde, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/13a#abs-3 (3) Das Personal der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe darf nicht von Mitgliedsbetrieben abhängig sein. Eine Abhängigkeit besteht, wenn das Personal außerhalb der Belange der Güteüberwachungsgemeinschaft mit einem Mitgliedsbetrieb wirtschaftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen unterhält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/13a#abs-4 (4) Die Anerkennung als Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Sofern erforderlich, können durch die zuständige Behörde Auflagen auch nachträglich angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/13a#abs-5 (5) Die Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann widerrufen werden, wenn