Gesetze / Ersatzbaustoffverordnung
ErsatzbaustoffV§ 17 Dokumentation
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/17#abs-1 (1) Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/17#abs-2 (2) Im Fall des § 14 Absatz 3 sind die Voraussetzungen des Absehens von einer analytischen Untersuchung und die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/17#abs-3 (3) Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.