§ 39 Ärztliche Untersuchung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich zu untersuchen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu dulden; § 23a gilt entsprechend. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Darunter fallen nicht einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Recht des Dienstleistenden, anlässlich der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärztinnen oder Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bundesamt kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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