Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.

§ 20 § 22