Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erprobungsverordnung JM
ErprobVO JM§ 6 Beurteilung nach Abschluss der Erprobung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErprobVO%20JM/6#abs-1 (1) Nach Abschluss der Erprobung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach Maßgabe der Beurteilungsverordnung JM zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErprobVO%20JM/6#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist nach Abschluss der Erprobung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Senats einzuholen.