Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erprobungsverordnung JM
ErprobVO JM§ 1 Grundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErprobVO%20JM/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erprobung von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Landes Nordrhein-Westfalen. Für Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit gilt kein Erprobungserfordernis. Einzelheiten zu dieser Verordnung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErprobVO%20JM/1#abs-2 (2) Auf Erprobungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen.