(1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erprobung von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Landes Nordrhein-Westfalen. Für Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit gilt kein Erprobungserfordernis. Einzelheiten zu dieser Verordnung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
(2) Auf Erprobungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen.