Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ernennungsverordnung
ErnVO§ 1 Übertragung der Ernennungsbefugnis
Stand: 27.08.2026
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und die Beamten der Besoldungsordnung W, mit Ausnahme der Juniorprofessoren innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches durch die Staatsminister, den Chef der Staatskanzlei sowie durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. Diese Befugnis umfasst alle Arten der Ernennung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 BeamtStG und § 10 Abs. 1 SächsBG .