Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 10 Ernennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/10#abs-1 (1) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen auch zur Verleihung eines anderen Amts mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/10#abs-2 (2) Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/10#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/10#abs-4 (4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/10#abs-5 (5) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 9 § 11