Gesetze / Erholungsnutzungsrechtsgesetz
ErholNutzG§ 6 Dauer des Erbbaurechts
Stand: 10.06.2019
Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.
Gesetze / Erholungsnutzungsrechtsgesetz
ErholNutzGStand: 10.06.2019
Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.