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§ 6 ErholNutzG — Dauer des Erbbaurechts

Erholungsnutzungsrechtsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.