Gesetze / Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ErgThAPrVAnlage 4 (zu § 15)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1742)
Urkunde
über die Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
------------------------------------------------------------------------
geboren am in
------------------------------------------------------------------------
erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes mit Wirkung
vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
".............................."
zu führen.
Ort, Datum
------------------------- (Siegel)
-------------------------
(Unterschrift)
Änderungsverlauf
-
18.04.2016 Ausfertigung
Anlage 4 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.