Gesetze / Sechste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes ErdölFrV 6 § 3 Inkrafttreten Bund Historische Fassung — Stand 19.03.2026 bis 01.09.2026. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.