Gesetze / Sechste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes ErdölFrV 6 § 2 Außerkrafttreten Bund Historische Fassung — Stand 19.03.2026 bis 01.09.2026. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.