Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz

ErdölBevG

§ 22 Aufgaben des Vorstandes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/22#abs-1 (1) Der Vorstand

1.
führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,
2.
entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zugewiesen sind, und
3.
nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/22#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 21 § 23