Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz

ErdölBevG

§ 21 Vorstand

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/21#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden und nicht zugleich dem Beirat angehören können. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/21#abs-2 (2) Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Vorstandsmitglied.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/21#abs-3 (3) In der Satzung kann Näheres bestimmt werden über die Vertretung der Vorstandsmitglieder und über die Erteilung von Vollmachten an Mitarbeiter des Erdölbevorratungsverbandes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/21#abs-4 (4) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Einwilligung des Beirats.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/21#abs-5 (5) Können sich die Mitglieder des Vorstandes nicht über die Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäftes einigen, so kann ein Vorstandsmitglied den Beirat anrufen, der dann die Entscheidung trifft.

§ 20 § 22