Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/11#abs-1 (1) Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/11#abs-2 (2) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.
Änderungsverlauf
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14.12.2016 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 2874)
BGBl. 2016 I S. 2874
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 336 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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