§ 14
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.11.2015 – V ZR 165/14Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten bestehenden Heimfallanspruchs gegenüber dem Erwerber; Auswirkung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht auf das Heimfallrecht gegenüber dem Ersteher des ErbbaurechtsZitiert von 6
- BGH, 26.04.2012 – IX ZR 136/11Insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung: Eintritt des Verfügungserfolgs bei dinglicher Einigung und Stellung des Eintragungsantrags für eine GrundschuldZitiert von 4
- BGH, 07.04.2011 – V ZB 11/10Insolvenzverfahren: Erlöschen einer Mietsicherungsdienstbarkeit trotz KündigungssperreZitiert von 15
- BFH, 08.02.1995 – II R 51/92Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 25.01.2024 – 2 U 38/22
- BayObLG, 13.12.2023 – 101 Sch 112/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 04.12.2018 – 1 W 369 - 370/18, 1 W 369/18, 1 W 370/18
- OLG Brandenburg, 09.07.2015 – 5 U 112/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/14#abs-1 (1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/14#abs-2 (2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/14#abs-3 (3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/14#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.