Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 30 Anzeige des Erwerbs
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 16.10.1996 – II R 43/96Zitiert von 8
- FG Baden-Württemberg, 09.05.2011 – 9 K 3714/08
- BFH, 05.02.2003 – II R 22/01Zitiert von 16
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 – 14 K 14201/14Zitiert von 1
- FG Köln, 06.07.2006 – 9 K 4362/02
- FG Düsseldorf, 20.02.2002 – 4 K 654/99 ERB
Zuletzt entschieden
- BFH, 23.09.2025 – II R 19/24Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
- BFH, 27.08.2025 – II R 1/23Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung; Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
- FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2025 – 14 K 14067/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/30#abs-1 (1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/30#abs-2 (2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/30#abs-3 (3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/30#abs-4 (4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/30#abs-5 (5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein der Vermögensübergang dem nach § 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: