Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- BFH, 11.12.2014 – II R 30/14(Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude)Zitiert von 2
- BFH, 11.12.2014 – II R 24/14(Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein nicht vermietetes und nicht zur Vermietung bestimmtes Grundstück - Wiedereinsetzung bei verspätetem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist)Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 17.07.2024 – 4 K 1675/23 Erb
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 – 4 K 4299/13 Erb
- BFH, 29.08.2019 – II B 79/18(Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnbestand)Zitiert von 6
- BFH, 23.06.2015 – II R 39/13Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Fall der ErbauseinandersetzungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.07.2025 – II R 12/24(Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG)Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 14.05.2025 – 3 K 80/24
- OVG Hamburg, 24.04.2025 – 3 Bs 16/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13c ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/13c#abs-1 (1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt. Im Fall des § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/13c#abs-2 (2) § 13a Absatz 3 bis 9 findet auf Absatz 1 entsprechende Anwendung. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach Absatz 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Der nach Satz 2 ermittelte Verschonungsabschlag für den letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe Anwendung, wenn die Steuerbefreiung für den früheren Erwerb nach § 13a Absatz 1 Satz 3 wegfällt oder dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem geringeren Verschonungsabschlag führt, es sei denn, für den früheren Erwerb wurde ein Antrag nach § 28a Absatz 1 gestellt. Die bis dahin für frühere Erwerbe gewährte Steuerbefreiung entfällt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit. § 13a Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung. Der Antrag nach Absatz 1 ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a Absatz 1 für denselben Erwerb aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/13c#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.