Gesetze / Erhaltungsmischungsverordnung
ErMiV§ 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung. Diese ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller für Kontrollen durch die zuständige Behörde folgende Aufzeichnungen zu fertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren:
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 genügt es, bei direkt geernteten Mischungen die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErMiV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Hersteller der Erhaltungsmischung vergibt für jede Mischung eine Erhaltungsmischungsnummer, anhand der die Erhaltungsmischung eindeutig identifiziert werden kann.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4595)
BGBl. 2021 I S. 4595
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.