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# § 2 EntsorgFondsGZVereinnV — Vornahme von Zahlungen

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.

(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:

- 1. Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,

- 2. Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).

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Zitiervorschlag: § 2 EntsorgFondsGZVereinnV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsGZVereinnV/2

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