Gesetze / Entsorgungsfondsgesetz

EntsorgFondsG

§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken

Stand: 14.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/11c#abs-1 (1) Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/11c#abs-2 (2) Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.

§ 11b § 12