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# § 11c EntsorgFondsG — Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken

Entsorgungsfondsgesetz  
Stand: 14.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.

(2) Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.

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Zitiervorschlag: § 11c EntsorgFondsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/11c

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