Gesetze / Entsorgungsfondsgesetz

EntsorgFondsG

§ 10 Verwendung der Mittel

Stand: 14.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/10#abs-1 (1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/10#abs-2 (2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/10#abs-3 (3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.

§ 9 § 11