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# § 19 EntschFinV — Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu erbringen. Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet werden. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn

- 1. die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinstituten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen mindestens 70 Prozent der Zielausstattung erreicht haben und

- 2. die den CRR-Kreditinstituten insgesamt gestatteten Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragserhebung in dem Abrechnungsjahr 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel nicht überschreiten würden.

Dem einzelnen CRR-Kreditinstitut darf die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 nur gestattet werden, soweit die von dem CRR-Kreditinstitut insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr als 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln betragen.

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Zitiervorschlag: § 19 EntschFinV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/19

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