Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 14 Bemessung und Fälligkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/14#abs-1 (1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/14#abs-2 (2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 13 § 15