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§ 14 EntschFinV — Bemessung und Fälligkeit

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.

(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.