Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg

EntGBbg

§ 27 Einigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/27#abs-1 (1) Die Enteignungsbehörde hat in jedem Stand des Verfahrens auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/27#abs-2 (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 30 Abs. 1 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer amtlich oder öffentlich beglaubigten Vollmacht; für einen Rechtsanwalt genügt eine schriftliche Vollmacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/27#abs-3 (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. § 30 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 26 § 28