Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg
EntGBbg§ 20 Unvollständige Anträge
Stand: 30.07.2026
Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Enteignungsanträge können ohne Durchführung eines Verfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behebt.