Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg

EntGBbg

§ 18 Enteignungsbehörde, förmliches Verfahren

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/18#abs-1 (1) Enteignungsbehörde ist das Ministerium des Innern. Soweit für Verfahren nach den §§ 40 und 41 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, bleiben diese unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/18#abs-2 (2) Das in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Kapitels geregelte Verfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Teils V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.

§ 17 § 19