Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 67 Pflichten des Erlaubnisinhabers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/67#abs-1 (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/67#abs-2 (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/67#abs-3 (3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/67#abs-4 (4) Treten Verluste an unversteuerter Kohle ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/67#abs-5 (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Kohle zur Untersuchung entnehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/67#abs-6 (6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 65 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse, Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/67#abs-7 (7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder der Bezug von unversteuerter Kohle eingestellt wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/67#abs-8 (8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.