Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Bund2 Fassungen

Stellt der Empfänger der Energieerzeugnisse Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 37a Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 38g § 40