Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 11 Pflichten des Anlagenbetreibers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/11#abs-1 (1) Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/11#abs-2 (2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/11#abs-3 (3) In der Anmeldung sind für jede Anlage anzugeben:
Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/11#abs-4 (4) Der Betreiber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.