Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 11 Pflichten des Anlagenbetreibers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/11#abs-1 (1) Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/11#abs-2 (2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/11#abs-3 (3) In der Anmeldung sind für jede Anlage anzugeben:
Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/11#abs-4 (4) Der Betreiber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.