§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/41#abs-1 (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/41#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.