§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/3a#abs-1 (1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/3a#abs-2 (2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/3a#abs-3 (3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 3a EnergieStG →
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Nach Gewicht
- FG Hamburg, 22.09.2017 – 4 K 148/15Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2020 – 1 StR 89/19Steuerstrafverfahren: Voraussetzungen für Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer; Differenzbesteuerung nach EnergieStGZitiert von 4
- BFH, 20.06.2023 – VII R 45/20(Ermittlung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 4 des EnergiesteuergesetzesEnergieStG)Zitiert von 1
- BFH, 10.03.2015 – VII R 5/11Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes ToluolZitiert von 5
- BFH, 10.03.2015 – VII R 9/11Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes TestbenzinZitiert von 2
- BFH, 10.03.2015 – VII R 6/11(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2015 VII R 5/11 - Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.