§ 32 Entstehung der Steuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/32#abs-1 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/32#abs-2 (2) Steuerschuldner ist
Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/32#abs-3 (3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/32#abs-4 (4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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