Gesetze / Endlagersicherheitsanforderungsverordnung

EndlSiAnfV

§ 4 Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle

Stand: 15.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/4#abs-1 (1) Die einzulagernden radioaktiven Abfälle sind im Endlagersystem mit dem Ziel zu konzentrieren und sicher einzuschließen, die darin enthaltenen Radionuklide mindestens im Bewertungszeitraum von der Biosphäre fernzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/4#abs-2 (2) Das vorgesehene Endlagersystem hat den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle passiv und wartungsfrei durch ein robustes, gestaffeltes System verschiedener Barrieren mit unterschiedlichen Sicherheitsfunktionen zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/4#abs-3 (3) Die wesentlichen Barrieren zum Erreichen des sicheren Einschlusses der radioaktiven Abfälle sind

1.
ein oder mehrere einschlusswirksame Gebirgsbereiche oder
2.
im Fall des Wirtsgesteins Kristallingestein, sofern kein einschlusswirksamer Gebirgsbereich ausgewiesen werden kann, für die jeweilige geologische Umgebung geeignete technische und geotechnische Barrieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/4#abs-4 (4) Der sichere Einschluss muss innerhalb der wesentlichen Barrieren nach Absatz 3 so erfolgen, dass die Radionuklide aus den radioaktiven Abfällen weitestgehend am Ort ihrer ursprünglichen Einlagerung verbleiben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/4#abs-5 (5) Für die zu erwartenden Entwicklungen ist zu prüfen und darzustellen, dass im Bewertungszeitraum

1.
insgesamt höchstens ein Anteil von 10–4 und
2.
jährlich höchstens ein Anteil von 10–9

sowohl der Masse als auch der Anzahl der Atome aller ursprünglich eingelagerten Radionuklide aus dem Bereich der wesentlichen Barrieren ausgetragen wird. In diesen Anteilen sind auch radioaktive Zerfallsprodukte der ursprünglich eingelagerten Radionuklide zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/4#abs-6 (6) Für die abweichenden Entwicklungen ist zu prüfen und darzustellen, dass das Endlagersystem im Bewertungszeitraum seine Funktion nach den Absätzen 1 bis 4 beibehält.

§ 3 § 5